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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angaben zum Dienstleister

Im Folgenden: Dienstleister. Die mit dem Dienstleister vertragschließende Partei: Auftraggeber.

2. Geltungsbereich der AGB, Rangfolge der Vertragsdokumente

2.1. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber über die in Ziffer 3 genannten Leistungen geschlossenen Verträge, sofern die Parteien im Einzelvertrag zu der betreffenden Frage nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

2.2. Der Dienstleister schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmen und anderen Organisationen im Zusammenhang mit deren gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit. Mit Verbrauchern – d. h. natürlichen Personen, die außerhalb ihres Berufs, ihrer selbstständigen Tätigkeit oder ihrer Geschäftstätigkeit handeln – schließt der Dienstleister keine Verträge. Der Auftraggeber erklärt bei Vertragsschluss, dass er den Vertrag im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit schließt und nicht als Verbraucher handelt.

2.3. Bei Abweichungen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:

  1. der unterzeichnete Einzelvertrag und seine Anlagen;
  2. das im Einzelvertrag ausdrücklich in Bezug genommene und von den Parteien angenommene Angebot;
  3. diese AGB.

Die Bestimmung des in der Rangfolge vorrangigen Dokuments ist für die betreffende Frage maßgeblich. Ein Angebot begründet für sich allein keinen Vertrag; die im Angebot enthaltenen Bedingungen gelten, wenn sie im Einzelvertrag in Bezug genommen und damit in das Dokumentensystem nach dieser Ziffer einbezogen werden.

2.4. Eigene allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Dienstleister ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.5. Diese AGB werden mit Abschluss des Einzelvertrags dessen Bestandteil, wenn der Dienstleister im Einzelvertrag eindeutig auf die AGB verweist, angibt, wo sie abrufbar sind, und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss ermöglicht, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Mit der Unterzeichnung des Einzelvertrags erklärt der Auftraggeber, dass er den Inhalt der AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.

3. Leistungsumfang

3.1. Der Dienstleister erbringt insbesondere folgende ingenieurtechnische und technische Leistungen:

  • Schaltplanentwicklung;
  • Layoutentwicklung von Leiterplatten (PCB-Layout);
  • Prüfung der Fertigungsgerechtheit (DFM);
  • Erstellung von Stücklisten (BOM) und Bauteilauswahl;
  • Erstellung von Fertigungsdaten;
  • Bestückung und Löten von Prototypen;
  • Funktionsprüfung der Hardware (HW);
  • Organisation der Prototypenfertigung und der Bauteilbeschaffung;
  • Reparatur elektronischer Geräte, ausschließlich für Unternehmen;
  • technische Beratung.

3.2. Der Dienstleister übernimmt keine Serienfertigung. Die Organisation und Durchführung der Serienfertigung obliegt dem Auftraggeber, der sie selbst oder über einen von ihm gewählten Hersteller sicherstellen kann.

3.3. Den genauen Umfang der im Rahmen eines Projekts zu erbringenden Leistungen, die zu liefernden Ergebnisse und die technischen Anforderungen legt der Einzelvertrag fest.

3.4. Muss der Dienstleister zur Leistungserbringung ein Gerät, eine Leiterplatte oder einen sonstigen Sachgegenstand des Auftraggebers übernehmen, können die Parteien die Bedingungen der Übergabe und Übernahme, des Transports, der Verwahrung und der Gefahrtragung im Einzelvertrag oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung festlegen.

4. Anfrage, Angebot, Vertragsschluss

4.1. Das Ausfüllen und Absenden des auf der Website des Dienstleisters verfügbaren Kontakt- bzw. Bedarfsfragebogens gilt als Voranfrage. Das Absenden des Fragebogens verpflichtet weder den Auftraggeber noch den Dienstleister zum Vertragsschluss und begründet für sich allein keinen Vertrag.

4.2. Auf Grundlage der eingegangenen Anfragen und der bereitgestellten Informationen kann der Dienstleister ein individuelles Angebot erstellen. Das Angebot enthält seine Gültigkeitsdauer sowie die darin festgelegten Leistungs- und sonstigen Bedingungen. Das Angebot begründet für sich allein keinen Dienstleistungsvertrag, und seine Annahme ersetzt nicht den Abschluss des Einzelvertrags nach Ziffer 4.3.

4.3. Der Vertrag über die Erbringung der Leistung kommt zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber durch einen von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Einzelvertrag zustande. Die Parteien können den Einzelvertrag in Papierform oder elektronisch schließen, sofern die gewählte Form den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Parteien können auch vereinbaren, elektronische Kopien unterzeichneter Dokumente per E-Mail auszutauschen.

4.4. Der Dienstleister kann den Beginn der Arbeiten von der Unterzeichnung des Einzelvertrags und – sofern der Einzelvertrag eine Vorauszahlung vorsieht – vom Eingang der Vorauszahlung abhängig machen. Die Voraussetzungen für den Arbeitsbeginn legt der Einzelvertrag fest.

5. Leistungserbringung, Mitwirkung, Übergabe und Abnahme

5.1. Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister die für die Leistungserbringung erforderlichen Daten, Spezifikationen, Unterlagen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Leistungserbringung mit. Der Dienstleister haftet nicht für Verzögerungen und Mängel, die auf unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Angaben des Auftraggebers oder auf dessen fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind. In diesem Fall verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend der Dauer der Behinderung und ihrer angemessenen Folgen.

5.2. Der Dienstleister kann zur Vertragserfüllung Erfüllungsgehilfen einsetzen. Für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Dienstleister nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 9 dieser AGB ist auf Erfüllungsgehilfen entsprechend anzuwenden.

5.3. Der Dienstleister übergibt die Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber in der im Einzelvertrag festgelegten Weise und im dort festgelegten Format. Umfang und Format der zu liefernden Ergebnisse – insbesondere Entwürfe, technische Dokumentationen, native Designdateien, Fertigungsdaten und Stücklisten – legt der Einzelvertrag fest.

5.4. Die näheren Bedingungen für die Prüfung der Leistung, die Meldung etwaiger Mängel sowie die Übergabe und Abnahme kann der Einzelvertrag festlegen. Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse gemäß den vertraglichen Festlegungen zu prüfen und festgestellte Mängel entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Einzelvertrags anzuzeigen.

5.5. Vom Auftraggeber während der Leistungserbringung gewünschte Änderungen stimmen die Parteien schriftlich ab. Betrifft eine Änderung den Leistungsinhalt, die Vergütung oder die Leistungsfrist, legen die Parteien deren Bedingungen vor der Umsetzung schriftlich fest.

6. Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlung

6.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, rechnet der Dienstleister nach tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit auf Stundenbasis ab. Die Parteien können im Einzelvertrag abweichend davon einen Festpreis, eine meilensteinbasierte Vergütung, eine Vorauszahlung oder ein anderes Abrechnungsmodell vereinbaren.

6.2. Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die vom Dienstleister genannten Preise Nettopreise, zu denen die Umsatzsteuer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften hinzukommt.

6.3. Der Dienstleister stellt Rechnungen in Forint (HUF) oder Euro (EUR) aus, entsprechend der im Einzelvertrag festgelegten Währung. Die Zahlungsfrist legt der Einzelvertrag fest; andernfalls gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

6.4. Reise-, Unterkunfts- und sonstige mit Arbeiten vor Ort verbundene Kosten können dem Auftraggeber nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung weiterberechnet werden.

6.5. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die für Verträge zwischen Unternehmen geltenden Verzugszinsen nach § 6:155 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Beitreibungskostenpauschale nach dem Gesetz Nr. IX von 2016 zu zahlen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

6.6. Kommt der Auftraggeber einer fälligen Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Dienstleister nach vorheriger schriftlicher Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Begleichung der fälligen Forderung auszusetzen. Über eine sich aus der Aussetzung ergebende, begründete Anpassung der Fristen stimmen sich die Parteien ab.

6.7. Über den Eigentumsübergang an beschafften Bauteilen und fertiggestellten Prototypen sowie über einen etwaigen Eigentumsvorbehalt können die Parteien im Einzelvertrag eine Vereinbarung treffen.

7. Mangelhafte Leistung, Haftung

7.1. Der Dienstleister hat die Leistung gemäß den im Einzelvertrag festgelegten technischen Anforderungen und den geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen. Bei mangelhafter Leistung richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den einschlägigen Bedingungen des Einzelvertrags.

7.2. Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse nach ihrer Übergabe unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der im Einzelvertrag festgelegten Anforderungen zu prüfen und festgestellte Mängel dem Dienstleister schriftlich mitzuteilen. Für die Mängelbeseitigung, eine etwaige Minderung sowie sonstige Ansprüche aus mangelhafter Leistung gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Bestimmungen des Einzelvertrags.

7.3. Der Auftraggeber ist für die bestimmungsgemäße Prüfung und Erprobung der Arbeitsergebnisse vor ihrer vorgesehenen Verwendung verantwortlich sowie – soweit erforderlich – für die Durchführung oder Veranlassung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren. Dies entbindet den Dienstleister nicht von der Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Pflichten.

7.4. Für die Schadensersatzhaftung des Dienstleisters aus Vertragsverletzung gelten die Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Parteien können im Einzelvertrag im gesetzlich zulässigen Rahmen den Umfang und eine etwaige Begrenzung der Haftung regeln.

7.5. Für die Haftung der Parteien gelten die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

8. Geistiges Eigentum

8.1. Die Nutzungsbedingungen für die im Rahmen der Leistung entstandenen Entwürfe, Dokumentationen, Software und sonstigen Ergebnisse legt der Einzelvertrag fest.

8.2. Sofern der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt, ist der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der Vergütung berechtigt, die Arbeitsergebnisse in sein eigenes Produkt zu integrieren, auf ihrer Grundlage Produkte herzustellen oder herstellen zu lassen sowie sie in dem für die Entwicklung und Herstellung des Produkts erforderlichen Umfang zu ändern oder durch Dritte ändern zu lassen. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich nicht auf die in Ziffer 8.3 bezeichneten, bereits bestehenden oder allgemein verwendbaren geistigen Vermögenswerte des Dienstleisters, mit Ausnahme der dort festgelegten Nutzungsmöglichkeit.

8.3. Vom Dienstleister bereits vor dem Projekt geschaffene oder allgemein verwendbare Designwerkzeuge, Bauteilbibliotheken, Footprints, Vorlagen und sonstige Lösungen verbleiben beim Dienstleister. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese in dem Umfang zu nutzen, der für die vertragsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

8.4. Der Dienstleister darf den Namen des Auftraggebers und das Projekt nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenz nennen.

9. Geheimhaltung und Datenschutz

9.1. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung des Vertrags erlangten nicht öffentlichen geschäftlichen, technischen und sonstigen Informationen vertraulich zu behandeln und sie nur in dem zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

9.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, die die betreffende Partei rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erlangt hat oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegung informiert die betreffende Partei – soweit rechtlich zulässig und möglich – die andere Partei vorab.

9.3. Die Parteien können in einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zusätzliche oder abweichende Bedingungen festlegen. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen der NDA in der betreffenden Frage Vorrang, sofern die Vereinbarung dies ausdrücklich festlegt.

9.4. Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften. Die näheren Regeln der Datenverarbeitung enthält die auf der Website des Dienstleisters veröffentlichte Datenschutzerklärung.

10. Änderung, Beendigung, höhere Gewalt

10.1. Der Einzelvertrag wird durch gemeinsame schriftliche Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geändert.

10.2. Die Voraussetzungen für die Beendigung bzw. Kündigung des Einzelvertrags sowie die bei Beendigung anzuwendenden Abrechnungsregeln kann der Einzelvertrag festlegen. Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien gelten für die Abrechnung die einschlägigen Rechtsvorschriften.

10.3. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, wenn diese durch einen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Umstand verursacht wird, der die Vertragserfüllung verhindert. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Hindernis zu informieren und die zur Fortsetzung der Leistung billigerweise zu erwartenden Maßnahmen zu ergreifen.

11. Beschwerden, Streitigkeiten, anwendbares Recht, Sprache

11.1. Der Auftraggeber kann Beschwerden im Zusammenhang mit der Leistung schriftlich an die E-Mail-Adresse rudolf.bartus@beloratech.com richten. Der Dienstleister prüft die Beschwerde und beantwortet sie innerhalb von 15 Arbeitstagen schriftlich.

11.2. Die Parteien bemühen sich, Streitigkeiten aus dem Vertrag zunächst auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

11.3. Für den Einzelvertrag und diese AGB gilt ungarisches Recht. Die Parteien schließen die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) aus, soweit es ansonsten anwendbar wäre.

11.4. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten gelten die anwendbaren Vorschriften über die internationale und örtliche Zuständigkeit. Die Parteien können im Einzelvertrag – im gesetzlich zulässigen Rahmen – eine gesonderte Gerichtsstandsvereinbarung treffen.

11.5. Die AGB sind in ungarischer, englischer und deutscher Sprache verfügbar. Bei Abweichungen ist die ungarische Fassung maßgeblich.

12. Änderung und Inkrafttreten der AGB

12.1. Diese AGB treten am 30. Oktober 2026 in Kraft und sind auf der Website des Dienstleisters unter https://beloratech.com abrufbar.

12.2. Der Dienstleister ist berechtigt, die AGB zu ändern. Die geänderten AGB gelten für Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden. Für bereits geschlossene Verträge ist die bei Vertragsschluss akzeptierte Fassung der AGB maßgeblich, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

12.3. Der Dienstleister bewahrt frühere Fassungen der AGB auf und stellt sie dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung.